AGB´s
llgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nordic Fireworks für die Durchführung von Feuerwerken
1. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung nachfolgender AGB durchgeführt. Abweichende AGB des Auftraggebers werden zurückgewiesen bzw. können nicht anerkannt werden.
2. Auftrag, Preise und Zahlungsbedingungen
Durch die Erteilung des Auftrages erklärt der Auftraggeber sich mit diesen AGB einverstanden. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Nordic Fireworks wirksam. Angebote gelten nicht an gesetzlichen Feiertagen, hier wird ein Aufschlag fällig. Im Preis des Feuerwerkes sind die pyrotechnischen Artikel, Auf- und Abbau, Fahrtkosten bis 50 km, Behördengänge, Genehmigungen und Versicherungen enthalten. Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist sieben Tage vor der Veranstaltung zu bezahlen.
3. Genehmigungen und behördliche Auflagen
Erforderliche behördliche Genehmigungen werden vom Auftragnehmer eingeholt. Sollten die erforderlichen Genehmigungen verweigert werden, so ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eventuelle, durch Genehmigungsauflagen entstehende Kosten zu vergüten z. B. die Gestellung einer Brandwache durch die Feuerwehr. Alle erforderlichen Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Pächtern und betroffenen Anliegern holt der Auftraggeber auf seine Kosten ein oder kann nach Absprache durch Nordic Fireworks eingeholt werden.
4. Abbrennplatz, Auf- und Abbau, Abbrennen des Feuerwerks
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ermöglichen. Der Abbrennplatz inkl. der Sicherheitszonen ist am Tag des FWK durch den Auftraggeber freizuhalten. Das Hausrecht geht für diese Zeit auf den Pyrotechniker vor Ort über. Der Auftraggeber hat die Passierbarkeit der An- und Abfahrtswege zum Abbrennplatz sicherzustellen. Der Abbrennplatz darf nach der erfolgten Ortsbesichtigung nicht verändert werden. Sollte es sich bei dem Abbrennplatz um eine Wiesenfläche handeln, so muss diese gemäht und von Mähgut befreit sein. Eine Grobreinigung wird nach dem Abbrand des FWK vom Auftragnehmer durchgeführt.
Der Abbrand des Feuerwerkes erfolgt auch unter schwierigen Umständen wie z. B. Regen oder Nebel. Wegen erhöhter Luftfeuchtigkeit kann es zur Entwicklung von Rauch kommen, der die Sicht beeinträchtigen kann. Beeinträchtigungen der Sichtverhältnisse berechtigen den Auftraggeber nicht zu eventuellen Minderungsansprüchen.
Wird der Abbrand bei unvorhergesehenen Witterungseinflüssen durchgeführt, kann Nordic Fireworks keine reibungslose Durchführung garantieren. Hierbei übernimmt Nordic Fireworks keine Haftung für eventuelle Zündverzögerungen oder Zündversager. Des Weiteren ist Nordic Fireworks dazu berechtigt, ein Feuerwerk kurzfristig abzusagen oder abzubrechen, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch für unvorhergesehen Witterungseinflüsse wie z. B. Sturm oder Gewitter.
5. Änderungen des geplanten Feuerwerks
Aus brandschutztechnischen oder anderen sicherheitstechnischen Gründen behält sich Nordic Fireworks das Recht vor, die angegebenen Effekte des Angebots zu ändern oder auf bestimmte Effekte zu verzichten, wenn raum-, sicherheits- oder platztechnische Bedingungen auf dem Abbrennplatz dies verlangen. Diese Änderungen sind auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber kurzfristig zulässig. Daraus resultierende Erstattungsansprüche an Nordic Fireworks sind gegenstandslos, da diese Änderungen der öffentlichen Sicherheit dienen oder eine Auflage der zuständigen Behörde zu Grunde liegt.
6. Absage der Veranstaltung
Sagt der Auftraggeber das Feuerwerk vor Aufbaubeginn ab, so werden 50 % des Auftragswertes vom Auftragnehmer als Entschädigung geltend gemacht. Kommt das Feuerwerk nach dem Aufbau auf Grund der Absage des Auftraggebers nicht zur Durchführung, wird vom Auftragnehmer der volle Auftragswert als Schadenersatz geltend gemacht.
Sollte die Durchführung des FWK durch höhere Gewalt (Wind, Sturm, Starkregen, Hagel, erhöhte Brandgefahr) nicht möglich sein, werden vom Auftraggeber jedwede Ersatzansprüche abgelehnt. Der Auftragswert wird in diesem Fall für die Dauer eines Jahres für das Wahrnehmen einer Ersatzveranstaltung gutgeschrieben. Abgezogen werden lediglich tatsächlich angefallene Kosten für die Genehmigung und Erfüllung von angeordneten Sicherheitsmaßnahmen wie z. B. Brandwache durch die Feuerwehr. Sollte das Feuerwerk bereits aufgebaut sein und ist der Abbrand aus vorgenannten Gründen nicht möglich werden 50 % des Auftragswertes fällig.
7. Foto, Film und Urheberrechte
Bei der Durchführung von Musikfeuerwerken sind ggf. anfallende GEMA-Gebühren durch den Auftraggeber zu zahlen.
Feuerwerke des Auftragnehmers sind geschützte Werke gem. § 2 UrhG. Diese Werke sind kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG und nicht panoramafrei nach § 59 UrhG, da sie kein bleibendes Werk darstellen. Private Aufnahmen des Feuerwerkes sind für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt. Gewerbliche Aufnahmen z. B. für Presse und dergleichen sind vom Auftragnehmer freizugeben. Das Feuerwerk kann vom Auftragnehmer fotografiert und gefilmt werden. Alle Rechte an diesen Aufnahmen sind Eigentum des Auftragnehmers und von diesem frei zu verwenden.
8. FEUERWERKSVERKAUF
Die Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
9. Werbung am Veranstaltungsort
Während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort ist es dem Auftragnehmer gestattet Werbung in eigener Sache zu betreiben. Dieses beinhaltet das Aufstellen und Verteilen von Werbeartikeln.
10. Datenschutz
Der Auftragnehmer behandelt Kundendaten vertraulich und gibt diese nicht an Dritte z. B. zum Zwecke der Werbung weiter. Es werden nur die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten gespeichert. Der Auftraggeber stimmt der Erfassung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
11. Schlussbestimmungen – Gerichtsstand
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unvermindert fort. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Geschäftssitz / Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.